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   LG Frankfurt/Main, 26.11.2004 - 2-16 S 126/04   

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https://dejure.org/2004,33819
LG Frankfurt/Main, 26.11.2004 - 2-16 S 126/04 (https://dejure.org/2004,33819)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2004 - 2-16 S 126/04 (https://dejure.org/2004,33819)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. November 2004 - 2-16 S 126/04 (https://dejure.org/2004,33819)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Frankfurt/Main, 15.06.2004 - 30 C 718/04

    Vertragsschluss durch Entgegennahme eines R-Gesprächs; Zulässigkeit der Berufung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.11.2004 - 16 S 126/04
    Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Frankfurt a.M. - Az. 30 C 718/04-32, ist hier online abrufbar.
  • AG Schleswig, 11.01.2005 - 2 C 122/04

    Zahlungspflicht bei R-Gesprächen

    Dem Angerufenen werde nämlich im Falle des R-Talks das Gespräch nicht ohne sein Zutun aufgedrängt, sondern vielmehr entscheide er autonom durch Eingabe der ihm genannten Tastenkombination, ob er das Gespräch auf seine Kosten führen wolle oder nicht (AG Kempen, Urteil vom 13.08.2004, 14 C 149/04, AG Dortmund, Urteil vom Juli 2004, 133 C 7178/04, vgl. auch AG Salzgitter, Urteil vom 31.06.2004, 12 C 177/04, AG Nettetal, Urteil vom 09.06.2004, 19 C 91/04, AG Dillenburg, Urteil vom 26.07.2004, 5 C 357/04, AG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, 30 C 718/04 -32 mit im Ergebnis zustimmender Äußerung des Landgerichts Frankfurt in der Verfügung vom 16.09.2004, 2 -16 S 126/04).
  • AG Frankfurt/Main, 15.06.2004 - 30 C 718/04

    Vertragsschluss durch Entgegennahme eines R-Gesprächs; Zulässigkeit der Berufung

    Anmerkung: Das Urteil ist in der Berufung durch das LG Frankfurt a.M. - Az.: 2-16 S 126/04 , bestätigt worden.
  • LG Bielefeld, 30.08.2005 - 20 S 26/05

    Anspruch auf Gebührenzahlung aus Telekommunikationsvertrag über R-Gespräche ;

    Nach der in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte überwiegenden Auffassung sollen die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht bei der Entgegennahme von R-Gesprächen durch ein minderjähriges Kind des Anschlussinhabers selbst dann vorliegen, wenn dieser den Festnetzanschluss für abgehende Gespräche sperren lässt und ihm die Möglichkeit von R-Gesprächen nicht bekannt ist (LG Paderborn Urteil vom 10.2.2005 -5 S 142/04; LG Bielefeld Urteil vom 20.4.2005 - 22 S 397/04; LG Frankfurt/Main Beschluss vom 26.11.2004 - 16 S 126/04; LG Kassel Urteil vom 23.6.2005 - 1 S 76/05; AG Plettenberg Urteil vom 8.11.2004 - 1 C 181/04; AG Groß-Gerau Urteil vom 30.11.2004 - 66 C 126/04).
  • LG Potsdam, 19.05.2005 - 7 S 17/05

    Anspruch auf Bezahlung von Telekommunikationsleistungen; Vermittlung von

    Soweit also die Rechtsprechung es in der Sache für eine Haftung ausreichen lässt, dass ein Anschlussinhaber "zumutbare Maßnahmen" nicht ergriffen hat (LG Frankfurt/Main - 2-16 S 126/04 -), oder soweit lediglich festgestellt wird, bestimmte Gespräche seien dem Anschlussinhaber "zurechenbar", so übergehen diese Feststellungen die entscheidende Ausgangsfrage, ob und woraus sich eine Pflicht zum Tätigwerden ergeben soll, die der Anschlussinhaber haftungsbegründend verletzt haben kann.
  • AG Frankfurt/Main, 25.05.2004 - 30 C 718/C4
    Anmerkung: Das Urteil ist in der Berufung durch das LG Frankfurt a.M. - Az.: 2-16 S 126/04 , bestätigt worden.
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